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   VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411   

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VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411 (https://dejure.org/2021,8716)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2021 - 15 N 20.411 (https://dejure.org/2021,8716)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 (https://dejure.org/2021,8716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3, 7, 2 Abs. 3; BauNVO § 6; BayBO Art. 6 Abs. 5
    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan für Mischgebiet - Verschattung und Besonnung

  • rewis.io

    Begründung zum Bebauungsplan, Abstandsflächentiefe, Abstandsflächenrecht, Antragsgegner, Mischgebiet, Schalltechnische Untersuchung, Kostenentscheidung, Rücksichtnahmegebot, Bundsverwaltungsgericht, Plangebiet, Befähigung zum Richteramt, Prozeßbevollmächtigter, ...

  • rechtsportal.de

    Antrag einer Nachbarin gegen einen Bebauungsplan wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen und Beeinträchtigung durch Lärmemission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 15 NE 19.551

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Regelmäßig stellt die Verschattung eines Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften keinen abwägungserheblichen Belang dar, weil die landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 36 f. m.w.N.).

    Genau dies sollen die bauordnungsrechtlichen Regelungen in Art. 6 BayBO - auch soweit diese gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO a.F. auf 0, 5 H oder nach Art. 6 Abs. 5 BayBO n.F. auf 0, 4 H abgekürzt sind - grundsätzlich gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 a.a.O. Rn. 35 ff.).

  • VGH Bayern, 08.03.2013 - 15 NE 12.2637

    Einstweilige Anordnung; Antragsbefugnis; Konfliktbewältigung; Abstandsflächen;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21).

    Es kann daher offenbleiben, ob die durch Reflexion des Straßenverkehrslärms der G. Straße erhöhten Beurteilungspegel mit den durch die Schallschutzwand reduzierten Lärmpegeln des Schienenverkehrs saldiert werden können und damit schon nicht abwägungsrelevant sind (vgl. BayVGH B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 28) oder ob es überhaupt abwägungsrelevant ist, wenn die reflektierende Wirkung neuer Gebäude(-fassaden) im Plangebiet eine Pegelerhöhung außerhalb des Plangebiets verursacht, da die Betroffenen sich vernünftigerweise darauf einstellen mussten, dass "so etwas geschieht", und deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt (BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BayVBl 1980, 88) oder Verkehrslärmreflexionen aus dem allgemeinen Verkehr, der den Vorhaben im Planbereich nicht zugeordnet werden kann, grundsätzlich nicht abwägungserheblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 15 ZB 04.3123 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 31.7.2006 - 25 CS 06.1705 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Dabei kann die Antragsbefugnis auch aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79 - BVerwGE 59, 87 = juris Leitsatz und Rn. 44 ff; U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 15 bis 21).

    2.2.3 Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 21) - scheidet von vornherein aus.

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Dabei kann die Antragsbefugnis auch aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen (BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1/78, 4 N 2/79, 4 N 3/79, 4 N 4/79 - BVerwGE 59, 87 = juris Leitsatz und Rn. 44 ff; U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2/98 - BVerwGE 107, 215 = juris Leitsatz 2 und Rn. 15 bis 21).

    Es kann daher offenbleiben, ob die durch Reflexion des Straßenverkehrslärms der G. Straße erhöhten Beurteilungspegel mit den durch die Schallschutzwand reduzierten Lärmpegeln des Schienenverkehrs saldiert werden können und damit schon nicht abwägungsrelevant sind (vgl. BayVGH B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 28) oder ob es überhaupt abwägungsrelevant ist, wenn die reflektierende Wirkung neuer Gebäude(-fassaden) im Plangebiet eine Pegelerhöhung außerhalb des Plangebiets verursacht, da die Betroffenen sich vernünftigerweise darauf einstellen mussten, dass "so etwas geschieht", und deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt (BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BayVBl 1980, 88) oder Verkehrslärmreflexionen aus dem allgemeinen Verkehr, der den Vorhaben im Planbereich nicht zugeordnet werden kann, grundsätzlich nicht abwägungserheblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 15 ZB 04.3123 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 31.7.2006 - 25 CS 06.1705 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Keine der Nutzungsarten soll ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen (stRspr, BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94; U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 = juris Rn. 9; U.v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 = juris Rn. 18 m.w.N.).

    Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 a.a.O.; B.v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - NVwZ-RR 1997, 463).

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Das Rücksichtnahmegebot ist aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 12.07.2010 - 14 CS 10.327

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Weiter kann auch berücksichtigt werden, dass einzelne Grundstücke für eine Nutzungsart nur eingeschränkt zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 35).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 1 ZB 16.589

    Etikettenschwindel bei Festsetzung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    muss aber auch die Baugenehmigungsbehörde in einem Mischgebiet dafür Sorge tragen, dass das Gleichgewicht zwischen Wohnen und gewerblicher Nutzung eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589 - juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 15 NE 16.2226

    Fehlende Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan bei

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    2.2.3 Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 21) - scheidet von vornherein aus.
  • VGH Bayern, 31.07.2006 - 25 CS 06.1705

    Reflexionen des Straßenlärms

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2021 - 15 N 20.411
    Es kann daher offenbleiben, ob die durch Reflexion des Straßenverkehrslärms der G. Straße erhöhten Beurteilungspegel mit den durch die Schallschutzwand reduzierten Lärmpegeln des Schienenverkehrs saldiert werden können und damit schon nicht abwägungsrelevant sind (vgl. BayVGH B.v. 8.3.2013 - 15 NE 12.2637 - juris Rn. 28) oder ob es überhaupt abwägungsrelevant ist, wenn die reflektierende Wirkung neuer Gebäude(-fassaden) im Plangebiet eine Pegelerhöhung außerhalb des Plangebiets verursacht, da die Betroffenen sich vernünftigerweise darauf einstellen mussten, dass "so etwas geschieht", und deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt (BVerwG, B.v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BayVBl 1980, 88) oder Verkehrslärmreflexionen aus dem allgemeinen Verkehr, der den Vorhaben im Planbereich nicht zugeordnet werden kann, grundsätzlich nicht abwägungserheblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 15 ZB 04.3123 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 31.7.2006 - 25 CS 06.1705 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 06.06.2006 - 15 ZB 04.3123
  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 11.69

    Zulässigkeit von Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten;

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

  • OVG Saarland, 17.12.2020 - 2 C 309/19

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Errichtung von Mehrfamilienhäusern;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2006 - 5 S 2335/05

    Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche bei Grenzbebauung im Bereich eines

  • OVG Saarland, 24.06.2021 - 2 C 215/19

    Normenkontrollantrag, Ausweisung des Plangebiets als urbanes Gebiet nach § 6a

    [BayVGH, Urteil vom 31.3.2021 - 15 N 20.411 -, m.w.Nw., juris] Im Falle einer - insbesondere wie hier das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden - Bauleitplanung wird insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.09.2021 - 2 M 70/21

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Erweiterung und den Umbau eines

    Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 7 B 33/21 - juris Rn. 5; OVG Saarl, Urteil vom 24. Juni 2021 - 2 C 215/19 - juris Rn. 59; BayVGH, Urteil vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26; OVG BlnBbg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - OVG 10 S 69/20 - juris Rn. 22).
  • VG Regensburg, 18.05.2022 - RN 6 S 22.106

    Antrag auf Änderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden (BayVGH, U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411; U.v. 25.2.2022 - 15 N 21.2219; B.v. 8.5.2019 - 15 NE 19.551 u.a. - jeweils juris).

    Eine Verschattungsstudie kann aber möglicherweise dann erforderlich sein, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert werden soll, dessen Festsetzungen subjektive Rechte begründen (BayVGH, U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411- juris).

  • VGH Bayern, 09.08.2022 - 15 CS 22.1364

    Erfolgloser Abänderungsantrag gegen vorläufige Einstellung von Bauarbeiten -

    Da die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen darauf abzielen, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Flächen des Nachbargrundstücks sicherzustellen und auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in innerstädtischen Lagen nicht erfordert, dass alle Fenster eines Nachbarhauses bzw. das gesamte Nachbargrundstück das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden, bedarf es im Regelfall keiner besonderen Ermittlung, Bewertung und Abwägung zur Frage einer planbedingten Verschattung, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten sind (BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 15 BNE 19.551 u.a. - juris Rn. 35 ff.; U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26; U.v. 25.2.2022 - 15 N 21.2219 - juris Rn. 20).

    nachbarschützende Festsetzungen begründen (BayVGH, U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26).

  • VG Ansbach, 18.06.2021 - AN 17 S 21.00427

    Eilantrag einer Gemeinde gegen Baugenehmigung für Wohnanlage - Wirkung des

    Es ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris, B.v. 30.4.2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 8, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589 - juris Rn. 6).
  • VG Ansbach, 27.03.2023 - AN 17 S 23.145

    Bebauungsplan, Baugenehmigung, Mischgebiet, Gemeinde, Vorhaben, Festsetzungen,

    Es ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris; BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris, B.v. 30.4.2020 - 15 ZB 19.1349 - juris Rn. 8, B.v. 26.3.2018 - 1 ZB 16.589 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 15 N 21.2219

    Normenkontrolle betr. einen Bebauungsplan im Kerngebiet

    Unbeschadet des Umstands, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften die Verschattung eines Grundstücks deshalb regelmäßig keinen abwägungserheblichen Belang darstellt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26 f. m.w.N.) und eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft eine typische Folge einer Nachbarbebauung darstellt und insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden muss (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 31.3.2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 27 f. m.w.N.), ist die Antragsgegnerin auch auf der Grundlage einer auf das Grundstück des Antragstellers bezogenen Besonnungsstudie in ihrer ausführlich begründeten Abwägung zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass sich die Besonnungssituation für das Grundstück des Antragstellers "nur geringfügig verschlechtert und sich in einem vertretbaren Rahmen hält" (vgl. S. 32 der Abwägungstabelle).
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